1.
Allgemeines Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Audiovisions- u. Filmindustrie Österreichs für
Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten
grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind
wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei
Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des
Konsumentenschutzgesetzes BGB Nr.140,1979 in der derzeitigen gültigen
Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des
Tonstudios tritt nur durch die flrmenmäßige Bestätigung des
Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein. 2. Kosten
2.1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche
Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrleb
aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen
zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Zoll und
allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden
Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit
maßgebend, wobei jede angefangene 1/2 Stunde voll berechnet wird.
2.2. Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte
Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte
Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des
Tonträgers aus irgend einem Grund nicht zustande kommt. 2.3.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm
veranlaßte fachliche Beratung. 3. Herstellung,
Änderung, Abnahme, Lieferfrist 3.1. Die Produktion
beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktlonsvertrages.
3.2. Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor
Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt. 3.3.
Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf
Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu
sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den
Abschluß der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenfalls
einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung. 3.4 Die
Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber
oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb
unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme
schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind
längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter
Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere
Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind
gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrleb zur
Verfügung zu stellen. 3.5. Hat der Auftraggeber nach Abnahme
des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten
Änderungen schriftlich mitzuteilen, der Tonstudlobetrieb Ist verpflichtet
und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn
Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation
als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt. |
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3.6. Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von
Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der
Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der
Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das
Originaltonmaterial aufzubewahren 4. Haftung
4.1. Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies
Produkt herzustellen. 4.2. Tritt bei der Herstellung des
Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung
unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger
Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom
Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum
Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem
Tonstudiobetrieb zu entgelten. 4.3. Sachmängel, die vom
Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können
diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt
werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme
der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den
Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die
Beseitung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der
Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. 4.4. Bei
Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem
Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materlalien, beschränkt
sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder
Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren
gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von
Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des
Tonstudiobetrlebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen 5.1. Soferne nichts anders
vereinbart ist, gelten folgende Zahlungbedingungen: 1/2 bei
Auftragserteilung 1/2 bei Lieferung des Tonträgers 6.
Urheberrechte, Verwertungsrechte 6.1. Der Auftraggeber haftet
dafür, daß er über alle Berechtigungen für die von ihm
erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und
Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke,
insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der
Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die
erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein
und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw.
Rechteinhabers zu sein. 6.2. Der Auftraggeber haftet für
alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an
den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den
Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos zu haften. 6.3. Der
Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein,
daß gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden
Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
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